Aktuelles

Pro Bono Heidelberg e.V.

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Aktuelles aus der Fallbearbeitung

Fall aus dem Arbeitsrecht

18. Oktober 2021

Unsere Mandantin, die als Verkäuferin gearbeitet hatte, hatte eine Eigenkündigung eingereicht. Kurz zuvor hatte sie herausgefunden, dass sie schwanger war und dies ihrem Arbeitgeber auch unverzüglich mitgeteilt. Sie fragte, wie es nun weitergehe und bat insbesondere darum, sich in den Momenten, in denen sich kein Kunde im Geschäft befindet, hinsetzen zu können. Kurz darauf meldete sich ihr Arbeitgeber zurück und erklärte ihr, dass sie kündigen müsse; das Unternehmen beschäftige keine schwangeren Frauen. Man könne man auch keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung stellen. Gesetzlicher Mutterschutz, insbesondere die Lohnfortzahlungen nach der Geburt, gebe es nur für diejenigen Frauen, die seit mehr als zwei Jahren im Unternehmen beschäftigt sind. Unsere Mandantin, die erst seit einigen Jahren in Deutschland lebt und nicht mit dem deutschen Arbeits(schutz)recht vertraut war, hielt diese Vorgehensweise für rechtlich zulässig und kam dem Verlangen des Arbeitgebers daher ohne Weiteres nach. Einige Monate später wandten sie und ihr Mann sich schließlich an uns. Sie hatten herausgefunden, dass das Vorgehen des Arbeitgebers rechtswidrig gewesen war und fragten nach ihren rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere nach Ansprüchen auf Lohnfortzahlung während und nach der Schwangerschaft.
Wie sich herausstellte, hatte unsere Mandantin eine ganze Reihe an Ansprüchen: Zunächst konnte sie ihre Kündigung täuschungsbedingt anfechten. Für den Zeitraum seit der Kündigung stand ihr damit ein Lohnanspruch nach den Regeln des Annahmeverzugs zu. Darüber hinaus bestanden weitere Lohnansprüche seit 2019, die der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß abgerechnet hatte. An sich waren diese Ansprüche zwar wegen der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel – die einen Ausschluss jeglicher Ansprüche innerhalb von drei Monaten vorsah – verfallen. Die Klausel hielt aufgrund widersprüchlicher Formulierungen einer AGB-Kontrolle jedoch nicht stand und war daher unwirksam. Die Lohnansprüche unterlagen mithin der regelmäßigen Verjährung und konnten daher auch „verspätet“ geltend gemacht werden.
Da der Arbeitsvertrag befristet war und auch bei wirksamer Anfechtung vor Ende der Schwangerschaft endete, kamen Lohnfortzahlungansprüche nach der Geburt allerdings nicht in Betracht. Zumindest konnten wir unsere Mandantin auf Ansprüche nach dem BEEG, das Eltern unabhängig vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses Geldzahlungen gewährt, verweisen.
Zuletzt zogen die Bearbeiter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach dem AGG in Erwägung. Aufgrund der kurzen Frist der Geltendmachung dieser Ansprüche war es dafür leider höchstwahrscheinlich zu spät.
Nichtsdestotrotz hat unsere Mandantin gute Aussichten. Wir wünschen ihr das Beste!

Aktuelles aus der Fallbearbeitung

Fall aus dem Mietrecht

02. Februar 2021

Der Vermieter der Mandantin wollte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Großteil der geleisteten Kaution einbehalten. Abgezogen wurden Pauschalbeträge für diverse Schäden in der Wohnung, Betriebskosten der Jahres 2019 und 2020 sowie eine Aufwandsentschädigung wegen vorzeitigen Auszugs.

Die Mandantin kontaktierte uns mit der Bitte zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter zustünde.
Die Berater:innen kamen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus Mietvertrag mit Beendigung des Mietverhältnisses in voller Höhe entsteht, der Vermieter aber mit auf seiner Seite offenen Gegenforderungen nach § 387 BGB aufrechnen kann. Die Berater:innen mussten feststellen, dass eine aufrechenbare Gegenforderung des Vermieters aufgrund des vorzeitigen Auszugs besteht. Die Parteien haben im Mietvertrag einen pauschalisierten Aufwendungsersatz für den Fall vereinbart, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren beendet wird. Solche Vereinbarungen sind zulässig, sofern sie keinen Vertragsstrafencharakter aufweisen. Dies ist nicht der Fall, da die Klausel nicht generell mit Strafe droht. Die Höhe des vereinbarten Aufwendungsersatzes liegt weit unter einer Monatskaltmiete und ist deshalb auch nicht überhöht.
Bezüglich der Betriebskosten stellten die Berater:innen fest, dass dem Vermieter keine aufrechenbaren Gegenansprüche zustehen. Einzelne Posten liegen deutlich über dem Betriebskostenspiegel des Landes Baden-Württemberg und verstoßen damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 S. 1 2. Hs. BGB). Die Nebenkosten für 2019 sind mit der geleisteten monatlichen Pauschale abgegolten und eine Nachforderung für 2020 ist nicht zu erwarten.
Auch bezüglich der Schäden stehen dem Vermieter nicht alle geltend gemachten Aufrechnungspositionen zu.

Die Berater:innen mussten hier unter anderem prüfen, ob einzelne Schäden von der im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparatur bzw. Schönheitsreparaturklausel erfasst sind; außerdem musste das Übergabeprotokoll ausgelegt werden.

Aktuelles aus der Fallbearbeitung

BAföG-Fall

02. Februar 2021

Die Mandantin ist eingetragene Pflegeperson von drei ihrer Großeltern. Aufgrund eines Fachrichtungswechsels von der
Universität Y an die Universität X wurde ihr der Ausbildungsförderungsvertrag gekündigt und die seit dem Wechsel ausgezahlte Förderung zurückgefordert.

Die Mandantin fragte sich, ob sie weiterhin einen Anspruch auf BAföG-Förderung habe. Die Berater:innen kamen zu dem
Ergebnis, dass unserer Mandantin weiterhin ein Anspruch auf BAföG-Förderung zusteht.

Um im Falle eines Fachrichtungswechsels weiterhin BAföG zu erhalten, muss für den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund vorgelegen haben. Einen solchen Grund sahen die Berater:innen darin, dass es der Mandantin aufgrund der zeitintensiven Pflege ihrer Großeltern nicht möglich war, alle Lehrveranstaltungen der Universität Y zu besuchen. Nur durch einen Wechsel an die näher gelegene Universität X, konnte sie weiterhin ihrer Ausbildung nachgehen und sich dennoch der  notwendigen Pflege Ihrer Verwandten widmen. Die Mandantin ist jedoch aufgrund des Fachrichtungswechsels nach § 48 BAföG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift 48.1.6 zu § 48 BAföG zum Nachweis über eine Leistungserbringung zum 3. Semester verpflichtet, bei deren Nichterfüllung das BAföGAmt eine Förderung aberkennen könnte.

Fallbesprechung, Verwaltungsrecht

Erster Fall im Verwaltungsrecht

06. Oktober 2020

Im Januar ging unser erster diesjähriger Fall im Verwaltungsrecht ein: Unsere Mandantin lebt von Sozialhilfe und ihr wurden im Januar rückwirkend für Dezember der Sozialhilfeanspruch gestrichen. Hiergegen möchte sich die Mandantin wehren, weshalb sie uns kontaktierte.

Aufgrund der schwierigen rechtlichen Lage empfahlen wir ihr, einen Widerspruch (ohne Begründung) einzulegen, um ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zu wahren, und dann einen/eine AnwaltIn zu beauftragen. Hierfür boten wir ihr an, Sie bei der Beantragung eines Beratungshilfescheins zu unterstützen. Im Zuge dessen entwarfen wir einen Formulierungsvorschlag, der den Sachverhalt mit juristischen Termini darstellte. Ferner erklärten wir, welche Leistungen von einem Beratungshilfeschein gedeckt werden und welcher Unterschied zwischen einer Beratung durch Pro Bono Heidelberg und der Beratung durch einen/eine AnwaltIn bestünde.

Allgemein, Zivilrecht, Verwaltungsrecht

Jetzt neu: Beratung für Senioren!

25. Juli 2020

In fast jeder Lebenslage und jedem Alter können wir täglich mit rechtlichen Fragen konfrontiert werden, doch die Rechtslage ist oft undurchsichtig und guter Rat meist teuer. So sind gerade die Älteren und technisch nicht so Erfahrenen oft benachteiligt.
Um das zu ändern, wollen wir von nun an auch unseren älteren Mitmenschen aktiv bei ihren Rechtsfragen unter die Arme greifen.
Getreu unseren Mottos "Helfen – Lernen – Verantwortung übernehmen", liegt es uns am Herzen so auch verstärkt SeniorInnen im Rahmen des Seniorenschutzes mit unserem Verein weiterzuhelfen.

Wir stehen Ihnen nun also auch bei Fragen rund um die Themen Rente, Patientenverfügung etc. zur Seite!

Fallbesprechung, Zivilrecht

Hilfe, meine Veranstaltung fällt aufgrund von Corona ins Wasser! Welche Rechte habe ich?

17. April 2020

Mit dieser Frage beschäftigten sich unsere BeraterInnen – und kamen zu dem Ergebnis: Es kommt darauf an.

Im Fall ging es um die ursprünglich notwendige aber nun hinfällig gewordene Ausstattung für das Heidelberger Symposium im Mai 2020, im Einzelnen gemietete Festzelte (inkl. Auf- und Abbau) sowie eigens angestellte Dolmetscherkabinen.

Ergebnis des Rechtsgutachtens: Der/die Veranstalter/in kann Vertragsanpassung nach § 313 I BGB verlangen. Das heißt, der Vertrag bleibt bestehen, wird aber dahingehend angepasst, dass die Ausstattung einfach im nächsten Jahr bereitgestellt wird. Nur wenn das für den Vermieter „unzumutbar“ ist, kommt ein (gänzliches) Rücktrittsrecht aus § 313 III BGB in Betracht. Trotzdem gilt: Vorher den Dialog suchen, denn meist findet sich ein Kompromiss.

Mit anderen Worten: Die außergewöhnlichen Umstände verlangen nach außergewöhnlichen (und eben manchmal auch außervertraglichen) Lösungen. Und so statuiert der Fall des Symposiums nur ein Exempel der weltweiten Kreativität, die nun (auch rechtlich) geboten ist.