Aktuelles
Events, Workshops, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht
26. November 2021
Letzte Woche fand unser Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht wieder online statt. Hier wurde unseren Mitgliedern anhand eines Falles aus der Vergangenheit gezeigt, wie sie bei der Fallbearbeitung vorgehen. Wir danken euch für die zahlreiche Anwesenheit und wünschen euch viel Spaß bei der zukünftigen Fallbearbeitung.
Engagementhäppchen
14. Dezember 2021
Du möchtest Dich mehr in die Vereinsarbeit einbringen und dabei helfen, den Verein zu entwickeln?
Wir suchen Verstärkung für unser Orga-Team, insbesondere für das Team Entwicklung, das sich unter anderem mit der Akquise von Beirät:innen, Anwerbung von Mandant:innen und der Organisation von Vorträgen für unsere Mitglieder beschäftigt. Die Treffen, zu denen ihr jederzeit unangekündigt erscheinen könnt, finden jeden Monat um 20.00 statt.
Für nähere Infos könnt Ihr Euch an Nikola (vorstand@probono-heidelberg.de) wenden.
Engagementhäppchen
14. Dezember 2021
Ihr wollt euch in gesetzliche Spezialmaterie einarbeiten, besonders nachgefragte Rechtskenntnisse durch praktische Anwendung erlangen und Freunde und Familie beeindrucken?
Dann seid ihr herzlichst eingeladen, euch im Bereich des Datenschutzes zu engagieren. In Zusammenarbeit mit Mirko könnt ihr euch mit den vielen datenschutzrechtlichen Fragen, die das Vereinsleben betreffen, auseinandersetzen und damit ganz maßgeblich dazu beitragen, dass der Verein gut und rechtssicher funktionieren kann.
Außerdem sucht Mirko mittelfristig einen Nachfolger für seine Stelle als Datenschutzbeauftragter. Wenn ihr Gefallen an der Arbeit findet, ist das eine geeignete Möglichkeit, sich abseits der Fallbearbeitung in besonders wichtiger Weise für den Verein zu engagieren.
Meldet euch sehr gerne bei Mirko unter datenschutz@probono-heidelberg.de.
Aktualisierung der Leitfäden
14. Dezember 2021
Außerdem möchten wir in naher Zukunft unsere Leitfäden (für die Fallbearbeitung) und Mailvorlagen (für den Kontakt mit Mandant:innen) aktualisieren. Dazu werden wir uns in einer kleinen Gruppe in naher Zukunft treffen. Wie immer wird es auch Pizza und Getränke geben!
Meldet euch – auch wegen der Eckdaten – sehr gerne bei Nikola unter vorstand@probono-heidelberg.de.
Mitgliederversammlung
05. Juli 2021
Am 05.07.2021 fand unsere diesjährige Mitgliederversammlung statt. Insbesondere haben wir:
• eine umfassende Neufassung unserer Satzung
beschlossen
• den Vorstand anders strukturiert (siehe unten) und neu
gewählt
Neu gewählt in den Vorstand wurden Nikola Maak (Vorstandsvorsitzende), Asal Toja (Leiterin des
Asylrechtsressorts), Gloaria Boachie (Kassenwärtin) sowie Johannes Staats und Jenny Wu (Leiter:innen des Zivil- und
Verwaltungsrechtsressorts).
Herzlichen Glückwunsch!
Was ist die letzten Wochen so passiert?
18. Mai 2021
Offenes Treffen des Orgateams
Am 26.04. fand unser offenes Treffen des Orgateams statt, bei dem sich unter anderem die Mitglieder und Teams - die Untergruppen des Orgateams, die sich mit einer bestimmten Aufgabe befassen - vorgestellt haben. Zudem haben wir die Verteilung der Lineale ,,Mit Pro Bono zum Examen" organisiert. Wir planen, die Lineale in den Uni-Tüten und Ersti-Tüten, sowie mit den Dankeskarten für die Fallbearbeitung zu verteilen. Die Idee ,,Mit Pro Bono zum Examen" könnt ihr Euch auch auf unserer Website unter Mitmachen anschauen.
Wie immer gilt natürlich: Auch wenn ihr nicht am offenen Orgatreffen teilnehmen konntet, seid ihr herzlich eingeladen, in ein reguläres Treffen hinein zu schnuppern. Die Treffen finden einmal im Monat statt, das nächste am 24.05. Bei Interesse könnt ihr euch gerne bei Henrike melden (zivilrecht@probono-heidelberg.de).
Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung
Am 12.05. fand wieder unser Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht statt. Inhaltlich geht es dabei unter anderem um Haftungsfragen und den Mandantenkontakt. Zudem kann auf viele Fragen eingegangen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung auftreten. Er ist daher für Mitglieder in allen Phasen des Studiums sehr empfehlenswert!
Auch wer ihn dieses Mal verpasst hat, braucht nicht verzagen: Zum Anfang des nächsten Wintersemesters werden wir ihn wieder anbieten!
Besonderer Dank gilt Merle Wiedermann, die den Workshop nun schon zum 3. Mal sehr erfolgreich organisiert und gehalten hat!
Aktuelles aus der Fallbearbeitung
Fall aus dem Arbeitsrecht
18. Oktober 2021
Unsere Mandantin, die als Verkäuferin gearbeitet hatte, hatte eine Eigenkündigung eingereicht. Kurz zuvor hatte sie herausgefunden, dass sie schwanger war und dies ihrem Arbeitgeber auch unverzüglich mitgeteilt. Sie fragte, wie es nun weitergehe und bat insbesondere darum, sich in den Momenten, in denen sich kein Kunde im Geschäft befindet, hinsetzen zu können. Kurz darauf meldete sich ihr Arbeitgeber zurück und erklärte ihr, dass sie kündigen müsse; das Unternehmen beschäftige keine schwangeren Frauen. Man könne man auch keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung stellen. Gesetzlicher Mutterschutz, insbesondere die Lohnfortzahlungen nach der Geburt, gebe es nur für diejenigen Frauen, die seit mehr als zwei Jahren im Unternehmen beschäftigt sind. Unsere Mandantin, die erst seit einigen Jahren in Deutschland lebt und nicht mit dem deutschen Arbeits(schutz)recht vertraut war, hielt diese Vorgehensweise für rechtlich zulässig und kam dem Verlangen des Arbeitgebers daher ohne Weiteres nach. Einige Monate später wandten sie und ihr Mann sich schließlich an uns. Sie hatten herausgefunden, dass das Vorgehen des Arbeitgebers rechtswidrig gewesen war und fragten nach ihren rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere nach Ansprüchen auf Lohnfortzahlung während und nach der Schwangerschaft.
Wie sich herausstellte, hatte unsere Mandantin eine ganze Reihe an Ansprüchen: Zunächst konnte sie ihre Kündigung täuschungsbedingt anfechten. Für den Zeitraum seit der Kündigung stand ihr damit ein Lohnanspruch nach den Regeln des Annahmeverzugs zu. Darüber hinaus bestanden weitere Lohnansprüche seit 2019, die der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß abgerechnet hatte. An sich waren diese Ansprüche zwar wegen der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel – die einen Ausschluss jeglicher Ansprüche innerhalb von drei Monaten vorsah – verfallen. Die Klausel hielt aufgrund widersprüchlicher Formulierungen einer AGB-Kontrolle jedoch nicht stand und war daher unwirksam. Die Lohnansprüche unterlagen mithin der regelmäßigen Verjährung und konnten daher auch „verspätet“ geltend gemacht werden.
Da der Arbeitsvertrag befristet war und auch bei wirksamer Anfechtung vor Ende der Schwangerschaft endete, kamen Lohnfortzahlungansprüche nach der Geburt allerdings nicht in Betracht. Zumindest konnten wir unsere Mandantin auf Ansprüche nach dem BEEG, das Eltern unabhängig vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses Geldzahlungen gewährt, verweisen.
Zuletzt zogen die Bearbeiter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach dem AGG in Erwägung. Aufgrund der kurzen Frist der Geltendmachung dieser Ansprüche war es dafür leider höchstwahrscheinlich zu spät.
Nichtsdestotrotz hat unsere Mandantin gute Aussichten. Wir wünschen ihr das Beste!
Aktuelles aus der Fallbearbeitung
Fall aus dem Mietrecht
02. Februar 2021
Der Vermieter der Mandantin wollte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Großteil der geleisteten Kaution einbehalten. Abgezogen wurden Pauschalbeträge für diverse Schäden in der Wohnung, Betriebskosten der Jahres 2019 und 2020 sowie eine Aufwandsentschädigung wegen vorzeitigen Auszugs.
Die Mandantin kontaktierte uns mit der Bitte zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter zustünde.
Die Berater:innen kamen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus Mietvertrag mit Beendigung des Mietverhältnisses in voller Höhe entsteht, der Vermieter aber mit auf seiner Seite offenen Gegenforderungen nach § 387 BGB aufrechnen kann. Die Berater:innen mussten feststellen, dass eine aufrechenbare Gegenforderung des Vermieters aufgrund des vorzeitigen Auszugs besteht. Die Parteien haben im Mietvertrag einen pauschalisierten Aufwendungsersatz für den Fall vereinbart, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren beendet wird. Solche Vereinbarungen sind zulässig, sofern sie keinen Vertragsstrafencharakter aufweisen. Dies ist nicht der Fall, da die Klausel nicht generell mit Strafe droht. Die Höhe des vereinbarten Aufwendungsersatzes liegt weit unter einer Monatskaltmiete und ist deshalb auch nicht überhöht.
Bezüglich der Betriebskosten stellten die Berater:innen fest, dass dem Vermieter keine aufrechenbaren Gegenansprüche zustehen. Einzelne Posten liegen deutlich über dem Betriebskostenspiegel des Landes Baden-Württemberg und verstoßen damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 S. 1 2. Hs. BGB). Die Nebenkosten für 2019 sind mit der geleisteten monatlichen Pauschale abgegolten und eine Nachforderung für 2020 ist nicht zu erwarten.
Auch bezüglich der Schäden stehen dem Vermieter nicht alle geltend gemachten Aufrechnungspositionen zu.
Die Berater:innen mussten hier unter anderem prüfen, ob einzelne Schäden von der im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparatur bzw. Schönheitsreparaturklausel erfasst sind; außerdem musste das Übergabeprotokoll ausgelegt werden.
Aktuelles aus der Fallbearbeitung
BAföG-Fall
02. Februar 2021
Die Mandantin ist eingetragene Pflegeperson von drei ihrer Großeltern. Aufgrund eines Fachrichtungswechsels von der
Universität Y an die Universität X wurde ihr der Ausbildungsförderungsvertrag gekündigt und die seit dem Wechsel ausgezahlte Förderung zurückgefordert.
Die Mandantin fragte sich, ob sie weiterhin einen Anspruch auf BAföG-Förderung habe. Die Berater:innen kamen zu dem
Ergebnis, dass unserer Mandantin weiterhin ein Anspruch auf BAföG-Förderung zusteht.
Um im Falle eines Fachrichtungswechsels weiterhin BAföG zu erhalten, muss für den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund vorgelegen haben. Einen solchen Grund sahen die Berater:innen darin, dass es der Mandantin aufgrund der zeitintensiven Pflege ihrer Großeltern nicht möglich war, alle Lehrveranstaltungen der Universität Y zu besuchen. Nur durch einen Wechsel an die näher gelegene Universität X, konnte sie weiterhin ihrer Ausbildung nachgehen und sich dennoch der notwendigen Pflege Ihrer Verwandten widmen. Die Mandantin ist jedoch aufgrund des Fachrichtungswechsels nach § 48 BAföG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift 48.1.6 zu § 48 BAföG zum Nachweis über eine Leistungserbringung zum 3. Semester verpflichtet, bei deren Nichterfüllung das BAföGAmt eine Förderung aberkennen könnte.
Events, Workshops, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht
12. November 2020
Du bist Neumitglied und möchtest Deinen ersten Fall im Zivil- oder Verwaltungsrecht bearbeiten? Dann sei dabei: Am 09.12., 19.00 bieten wir unseren Einführungsworkshop „Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht“ an. Inhaltlich wird es u.a. um Haftungsfragen und den Kontakt mit den MandantInnen gehen. Da diese Veranstaltung regelmäßig viele Fragen beantworten kann, die im Rahmen der Fallbearbeitung auftreten, können wir eine Teilnahme sehr empfehlen und würden uns freuen, wenn wir möglichst viele von Euch begrüßen dürfen. Ältere Mitglieder sind natürlich auch sehr willkommen!
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen ist davon auszugehen, dass diese Veranstaltung online stattfinden wird. Mit den entsprechenden Details werden wir Euch in den kommenden Wochen versorgen!
Events, Zivilrecht
Workshop zum Thema Erbrecht in Köln
12. November 2020
Am 19.10.2020 konnten einige unserer Mitglieder einen Workshop zum Thema Erbrecht besuchen. Dieser fand in Kooperation mit der studentischen Rechtsberatung „Senioren-Rechtshilfe Köln“ in den Räumlichkeiten der dortigen Universität statt. Inhaltlich wurden dabei solche Themen besprochen, die im Rahmen einer Erstberatung üblicherweise relevant werden können.
Sicherlich werden wir Euch auch in Zukunft ähnliche Veranstaltungen anbieten können. Dazu werden wir Euch entsprechend informieren!
Events
Einladung zum Kennenlernabend und offenen Orgatreffen
29. Oktober 2020
Du willst dich bei Pro Bono Heidelberg engagieren und mehr über den Verein erfahren? Lern uns einfach kennen am Montag, den 09.11. um 20 Uhr.
Wie jedes Semester wollen wir euch die Möglichkeit geben, uns in ungezwungenem Rahmen Fragen zum Verein und zur Mitgliedschaft zu stellen. Davor geben wir eine kurze Einführung in die Beratung im Asyl-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Dieses Semester findet der Kennenlernabend wieder online statt, weswegen eine Anmeldung unter mitglieder@probono-heidelberg.de nötig ist. Wir informieren euch rechtzeitig per Mail darüber, wie ihr der Online-Konferenz beitreten könnt.
Einladen möchten wir Dich auch zu unserem offenen Orgateamtreffen, das am Montag, den 16.11. um 20 Uhr online stattfindet. Wenn Du hieran teilnehmen möchtest, bitten wir Dich ebenfalls um eine Anmeldung unter mitglieder@probono-heidelberg.de.
Wir hoffen, dass wir trotz der Corona-Krise genauso viele interessierte Gesichter sehen wie sonst! Wir freuen uns auf euch!
Fallbesprechung, Verwaltungsrecht
Erster Fall im Verwaltungsrecht
06. Oktober 2020
Im Januar ging unser erster diesjähriger Fall im Verwaltungsrecht ein: Unsere Mandantin lebt von Sozialhilfe und ihr wurden im Januar rückwirkend für Dezember der Sozialhilfeanspruch gestrichen. Hiergegen möchte sich die Mandantin wehren, weshalb sie uns kontaktierte.
Aufgrund der schwierigen rechtlichen Lage empfahlen wir ihr, einen Widerspruch (ohne Begründung) einzulegen, um ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zu wahren, und dann einen/eine AnwaltIn zu beauftragen. Hierfür boten wir ihr an, Sie bei der Beantragung eines Beratungshilfescheins zu unterstützen. Im Zuge dessen entwarfen wir einen Formulierungsvorschlag, der den Sachverhalt mit juristischen Termini darstellte. Ferner erklärten wir, welche Leistungen von einem Beratungshilfeschein gedeckt werden und welcher Unterschied zwischen einer Beratung durch Pro Bono Heidelberg und der Beratung durch einen/eine AnwaltIn bestünde.
Events
Vereinsausflug im Sommersemester 2020
04. August 2020
Am Sonntag fand unser erster Online-Vereinsausflug statt. Bei einem online Escape Room konnten wir in Kleingruppen gemeinsam Rätsel lösen. Anschließend haben wir den Abend mit Pizza und Getränken auf der Neckarwiese ausklingen lassen. Wir hatten einen schönen und lustigen Tag und freuen uns schon auf nächstes Semester! 🤗
Allgemein, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Jetzt neu: Beratung für Senioren!
25. Juli 2020
In fast jeder Lebenslage und jedem Alter können wir täglich mit rechtlichen Fragen konfrontiert werden, doch die Rechtslage ist oft undurchsichtig und guter Rat meist teuer. So sind gerade die Älteren und technisch nicht so Erfahrenen oft benachteiligt.
Um das zu ändern, wollen wir von nun an auch unseren älteren Mitmenschen aktiv bei ihren Rechtsfragen unter die Arme greifen.
Getreu unseren Mottos "Helfen – Lernen – Verantwortung übernehmen", liegt es uns am Herzen so auch verstärkt SeniorInnen im Rahmen des Seniorenschutzes mit unserem Verein weiterzuhelfen.
Wir stehen Ihnen nun also auch bei Fragen rund um die Themen Rente, Patientenverfügung etc. zur Seite!
Events, Workshops, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Online-Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht
13. Mai 2020
Heute fand unser Online-Einführungsworkshop in die Fallbearbeitung im Zivil- und Verwaltungsrecht statt.
Hier wurde unseren Mitgliedern anhand eines Falles aus der Vergangenheit gezeigt, wie sie bei der Fallbearbeitung im Zivilrecht vorgehen. Wir danken euch für die zahlreiche Anwesenheit und wünschen euch viel Spaß bei der zukünftigen Fallbearbeitung.
Fallbesprechung, Zivilrecht
Hilfe, meine Veranstaltung fällt aufgrund von Corona ins Wasser! Welche Rechte habe ich?
17. April 2020
Mit dieser Frage beschäftigten sich unsere BeraterInnen – und kamen zu dem Ergebnis: Es kommt darauf an.
Im Fall ging es um die ursprünglich notwendige aber nun hinfällig gewordene Ausstattung für das Heidelberger Symposium im Mai 2020, im Einzelnen gemietete Festzelte (inkl. Auf- und Abbau) sowie eigens angestellte Dolmetscherkabinen.
Ergebnis des Rechtsgutachtens: Der/die Veranstalter/in kann Vertragsanpassung nach § 313 I BGB verlangen. Das heißt, der Vertrag bleibt bestehen, wird aber dahingehend angepasst, dass die Ausstattung einfach im nächsten Jahr bereitgestellt wird. Nur wenn das für den Vermieter „unzumutbar“ ist, kommt ein (gänzliches) Rücktrittsrecht aus § 313 III BGB in Betracht. Trotzdem gilt: Vorher den Dialog suchen, denn meist findet sich ein Kompromiss.
Mit anderen Worten: Die außergewöhnlichen Umstände verlangen nach außergewöhnlichen (und eben manchmal auch außervertraglichen) Lösungen. Und so statuiert der Fall des Symposiums nur ein Exempel der weltweiten Kreativität, die nun (auch rechtlich) geboten ist.